Verwertungskündigung, weil im unvermieteten Zustand verkauft werden soll
News vom 13.05.2024
Der Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB bzw. die sog. Verwertungskündigung ist in der Praxis eher mit Unsicherheiten verbunden, da ein berechtigtes Interesse nur bei gleichzeitigem Vorliegen von mehreren Voraussetzungen gegeben ist. Das Amtsgericht Dachau hat mit Urteil vom 10.05.2024 (Az. 4 C 240/22) eine solche Kündigung als wirksam erachtet, wenn bei Verkauf im vermieteten Zustand ein Mindererlös von fast 27 Prozent anzunehmen ist.
Das Urteil führt wie folgt aus:
"Der von der Sachverständigen ermittelte Mindererlös von 432.000,00 Euro, mithin ca. 26,77%, ist auch als erheblich anzusehen, da die Erheblichkeitsgrenze, bei der von einem wesentlichen Nachteil im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB gesprochen werden kann, bei einem Mindererlös von 15% bis 20% anzusetzen ist. Dabei ist regelmäßig auch nicht auf die Vermögensverhältnisse des Vermieters abzustellen, da der Nachteil – bezogen auf das konkrete Objekt – für den vermögenden Vermieter nicht geringer ist, als für den wirtschaftlich schwächeren Vermieter.".
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